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Individuelle Softwareentwicklung, Architektur-Beratung und KI-Expertise aus Hannover.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: April 2026

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Angebote, Aufträge, Verträge und Leistungen der crosslabs GmbH, Heinrich-Böll-Weg 21, 30629 Hannover, vertreten durch den Geschäftsführer Norbert Heinz Rosenwinkel (nachfolgend „Auftragnehmer"), gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend „Auftraggeber").

1.2 Die AGB gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen individuelle Softwareentwicklung, Software-Architektur und -Beratung, KI-Beratung (einschließlich EU AI Act Compliance) sowie KI-Kompetenz-Schulungen.

1.3 Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.4 Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB.

1.5 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (B2B). Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind von diesen AGB ausgenommen.

§ 2 Vertragsschluss

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Angebote sind 30 Kalendertage gültig, sofern nicht anders angegeben.

2.2 Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch tatsächliche Leistungserbringung.

2.3 Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

2.4 Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Wird ein Kostenvoranschlag voraussichtlich um mehr als 15 % überschritten, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren.

§ 3 Leistungen

3.1 Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung, dem Pflichtenheft oder der individuellen vertraglichen Vereinbarung.

3.2 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und mit der üblichen Sorgfalt. Der Auftragnehmer kann sich zur Leistungserfüllung qualifizierter Dritter (Partnernetzwerk) bedienen, bleibt jedoch dem Auftraggeber gegenüber verantwortlich.

3.3 Softwareentwicklung: Bei der individuellen Softwareentwicklung schuldet der Auftragnehmer die Erstellung von Software gemäß der vereinbarten Spezifikation. Die Entwicklung erfolgt in der Regel agil in iterativen Entwicklungszyklen (Sprints).

3.4 Beratungsleistungen: Bei Beratungsleistungen (Software-Architektur, KI-Beratung, EU AI Act Compliance) schuldet der Auftragnehmer eine fachkundige Beratung nach dem aktuellen Stand der Technik und Regulierung. Es wird kein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg geschuldet.

3.5 Schulungen: KI-Kompetenz-Schulungen werden nach dem vereinbarten Schulungskonzept durchgeführt. Schulungsmaterialien werden dem Auftraggeber für den internen Gebrauch zur Verfügung gestellt.

3.6 Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer zu einer angemessenen Fristverlängerung.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Leistungserbringung in zumutbarem Umfang zu unterstützen. Insbesondere hat der Auftraggeber:

  • alle erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen;
  • einen fachkundigen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis zu benennen;
  • Zugang zu den erforderlichen Systemen und Infrastrukturen rechtzeitig zu gewähren;
  • Entscheidungen, Freigaben und Abnahmen in angemessener Frist zu erteilen;
  • eine ordnungsgemäße Datensicherung seiner Systeme und Daten sicherzustellen.

4.2 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so verlängern sich vereinbarte Termine und Fristen entsprechend. Hieraus resultierende Mehraufwände hat der Auftraggeber zu tragen.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

5.1 Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der individuellen Vereinbarung. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis von Tagessätzen oder Stundensätzen (Time & Material).

5.2 Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.3 Bei Festpreisprojekten wird, sofern nicht anders vereinbart, wie folgt abgerechnet: 30 % bei Auftragserteilung, 40 % nach Abschluss der Entwicklung, 30 % nach Abnahme.

5.4 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart.

5.5 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (gemäß § 288 Abs. 2 BGB) zu berechnen.

5.6 Reisekosten und Spesen werden, sofern nicht im Angebot enthalten, gesondert nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

§ 6 Nutzungsrechte und Urheberrecht

6.1 An der im Rahmen des Auftrags erstellten Individualsoftware, Dokumentation, Konzepten und sonstigen Arbeitsergebnissen stehen dem Auftragnehmer alle Urheber- und Leistungsschutzrechte zu.

6.2 Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches (nicht ausschließliches), zeitlich unbefristetes, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Werken ein, und zwar in dem Umfang, der dem Vertragszweck entspricht.

6.3 Die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte oder die Übertragung des Quellcodes bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

6.4 Der Auftragnehmer behält das Recht, allgemeine Methoden, Verfahren, Werkzeuge und Know-how (die keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers enthalten) auch für andere Projekte zu verwenden.

6.5 Soweit Open-Source-Komponenten in der Software verwendet werden, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber informieren und die jeweiligen Lizenzbestimmungen einhalten.

§ 7 Abnahme

7.1 Bei Werkverträgen erfolgt nach Fertigstellung eine Abnahme durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung innerhalb von 14 Werktagen nach Aufforderung zu prüfen und die Abnahme zu erklären oder Mängel schriftlich zu rügen.

7.2 Erklärt der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der Frist und benennt er auch keine wesentlichen Mängel, gilt die Leistung als abgenommen.

7.3 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

7.4 Bei agiler Entwicklung kann die Abnahme iterativ je Sprint erfolgen, sofern dies vereinbart ist.

§ 8 Gewährleistung

8.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und fachgerecht ausgeführt werden.

8.2 Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung schriftlich und unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen.

8.3 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist.

8.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme bzw. ab Erbringung der Leistung. Dies gilt nicht für arglistig verschwiegene Mängel.

8.5 Bei Beratungsleistungen beschränkt sich die Gewährleistung auf die fachgerechte Erbringung der Beratung. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nicht gewährleistet.

§ 9 Haftung

9.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhen.

9.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

9.3 Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn oder Datenverluste, ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt.

9.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

9.5 Die Haftung des Auftragnehmers ist — soweit nicht durch Abs. 9.1 und 9.4 abweichend geregelt — der Höhe nach auf die im jeweiligen Vertrag vereinbarte Vergütung, maximal jedoch auf 100.000 EUR pro Schadensfall, begrenzt.

§ 10 Vertraulichkeit

10.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke des jeweiligen Auftrags zu verwenden.

10.2 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die bereits öffentlich bekannt waren, der empfangenden Partei bereits bekannt waren, von Dritten rechtmäßig mitgeteilt werden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften offengelegt werden müssen.

10.3 Die Vertraulichkeitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort und endet drei Jahre nach Vertragsbeendigung.

§ 11 Datenschutz

11.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG, einzuhalten.

11.2 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO.

11.3 Bei der KI-Beratung und Implementierung von KI-Systemen beachtet der Auftragnehmer die Anforderungen des EU AI Act, soweit diese auf die konkrete Leistung Anwendung finden.

§ 12 Laufzeit und Kündigung

12.1 Die Laufzeit von Einzelaufträgen ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung. Dauerschuldverhältnisse können, sofern nicht anders vereinbart, mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.

12.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

12.3 Im Falle der Kündigung hat der Auftraggeber die bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten Leistungen zu vergüten.

§ 13 Schlussbestimmungen

13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

13.2 Sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Hannover.

13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (salvatorische Klausel).

13.4 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.

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Geschäftsführer: Norbert Heinz Rosenwinkel

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